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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Sachlicher Geltungsbereich

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der GONICUS GmbH und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die GONICUS GmbH nicht an, es sei denn die GONICUS GmbH stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Die GONICUS GmbH behält sich Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sofern sie keine Entgelte- oder Leistungsinhalte betreffen oder sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. Die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung unter www.gonicus.de und Mitteilung per E-Mail wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Zeit den jeweiligen Änderungen widerspricht.

II. Zustandekommen von Verträgen

  1. Die von der GONICUS GmbH angebotenen Dienstleistungen, Waren und Preise sowie in Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltenen Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Sie stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Die Zusicherung von Eigenschaften oder der Abschluss eines Vertrags bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Schriftliche Angebote der GONICUS GmbH sind 14 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.
  3. An Bestellungen und sonstige Angebote ist der Vertragspartner 14 Tage, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung oder des sonstigen Angebotes bei der GONICUS GmbH, gebunden. Fordert die GONICUS GmbH zur Beurteilung des Angebots weitere Informationen an, verlängert sich die Frist für die Annahme des Angebots jeweils um den Zeitraum zwischen der Anforderung der Informationen und dem Eingang dieser Informationen bei der GONICUS GmbH.
  4. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von der GONICUS GmbH oder mit der schriftlichen Bestätigung einer Bestellung oder eines sonstigen Angebots des Vertragspartners durch die GONICUS GmbH zustande. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich kommt die Ausführung des Geschäfts durch die GONICUS GmbH. Als schriftlich gelten auch per E-Mail übermittelte Angebote und Bestätigungen.

III. Preise

  1. Die Preise und Lizenzgebühren werden mit den Vertragspartnern individuell vor Auftragserteilung ausgehandelt. Hierbei kommen Stunden- und Tagessätze oder Pauschalen in Betracht, je nachdem welcher Art der Auftrag ist. Sie verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, in EURO exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie exklusive Versand, Verpackung und Versicherung.
  2. Die Preise und Lizenzgebühren umfassen nur dann Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung in die Nutzung der Softwareprodukte, die Lieferung von Zubehör oder sonstigen Dienstleistungen, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der GONICUS GmbH sind ohne Abzug innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Als Zahlungseingang gilt der Tag, ab dem die GONICUS GmbH über den Betrag verfügen kann. Mit befreiender Wirkung kann nur an die GONICUS GmbH unmittelbar oder ein von der GONICUS GmbH angegebenes Bankkonto gezahlt werden.
  2. Die GONICUS GmbH ist berechtigt, für abgeschlossene Teile eines Auftrags angemessene Teilzahlungen zu verlangen.
  3. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der GONICUS GmbH unbestritten sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Bei Vorlage von nachvollziehbaren Gründen, insbesondere im Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, ist die GONICUS GmbH berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann die GONICUS GmbH weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Vertragspartner bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen der GONICUS GmbH nicht nach, ist die GONICUS GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der der GONICUS GmbH entstandene Schaden geringer ist.

V. Lieferung und Lieferverzug

  1. Dem Vertragspartner obliegt die Gefahrtragung bei Lieferung. Die Wahl des Transportmittels obliegt der GONICUS GmbH. Der Gefahrübergang findet ab Übergabe an die Transportperson statt. Die fristgerechte Annahme einer Lieferung ist wesentliche Vertragspflicht des Vertragspartners. Bei Selbstabholung geht mit Bereitstellung der Ware zur Verladung die Gefahr auf den Vertragspartner über. Eine Transportversicherung wird durch die GONICUS GmbH nicht abgeschlossen.
  2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
  3. Bei neuen Vertragspartnern übernimmt die GONICUS GmbH die Lieferung von Gegenständen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse.
  4. Die Lieferverpflichtung der GONICUS GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch die GONICUS GmbH verschuldet.
  5. Lieferfristen gelten als unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich ausdrücklich als bindend vereinbart sind. Der Beginn der Lieferfrist erfolgt mit Vertragsschluss, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Vertragspartner der GONICUS GmbH zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Vertragspartner unter Ausschluss sonstiger Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger Rechte gem. Ziff. XIV – vom Vertrag zurücktreten.
  6. Höhere Gewalt oder bei der GONICUS GmbH oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, welche die GONICUS GmbH unverschuldet vorübergehend daran hindern, den Gegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, führen zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist bis maximal zu vier Monaten. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die der GONICUS GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig ob durch betriebliche oder außerbetriebliche Umstände bedingt.
  7. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegen den Vertragspartner bestehenden Forderungen behält sich die GONICUS GmbH das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: “Vorbehaltsware”) vor. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden.
  8. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die GONICUS GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der GONICUS GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den bei der GONICUS GmbH entstandenen Ausfall.
  9. Eine Verfügung über das Vorbehaltseigentum ist nur im Wege des ordentlichen Geschäftsverkehrs gestattet. Die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen gegen Dritte gehen auf die GONICUS GmbH über und sind mit der Weiterveräußerung an die GONICUS GmbH abzutreten, ohne dass es hierfür im Einzelfall einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Auf Verlangen der GONICUS GmbH ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Forderung gegen Dritte aus Weiterveräußerungen einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben, mit der Aufforderung, an die GONICUS GmbH Zahlung zu leisten. Die GONICUS GmbH ist berechtigt, die Nacherwerber selbst von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.
  10. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Vorbehalt gelieferte Ware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.
  11. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, falls dies dem Vertragspartner ausdrücklich mitgeteilt wurde.
  12. Die GONICUS GmbH ist berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten vom Vertragspartner Sicherheiten in ausreichender Höhe und einer der GONICUS GmbH genügenden Form zu fordern. Übersteigt der Wert der der GONICUS GmbH zustehenden Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, verpflichtet sich die GONICUS GmbH, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben.

VI. Installation

  1. Die GONICUS GmbH installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Vertragspartner innerhalb Deutschlands, sofern die Installation vereinbarungsgemäß im Preis inbegriffen oder vom Vertragspartner gesondert in Auftrag gegeben ist.
  2. Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von der GONICUS GmbH ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogrammen nachgewiesen und vom Vertragspartner schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung gilt als Annahme. Bleibt diese Bestätigung trotz erfolgreicher Funktionsprüfung aus, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Vertragspartner sich, obwohl die GONICUS GmbH ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, auch innerhalb der Nachfrist nicht erklärt. Unwesentliche Abweichungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Kann die von der GONICUS GmbH geschuldete betriebsbereite Installation aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Betriebsbereitschaft mit dem Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der Vertragspartner, obwohl ihm die GONICUS GmbH unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine Frist von 30 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
  4. Die GONICUS GmbH übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte des Vertragspartners, die nicht von der GONICUS GmbH geliefert worden sind, anzuschließen.

VII. EDV−Projekte

  1. Über die Lieferung und ggf. die Installation von Hard- oder Software hinaus schuldet die GONICUS GmbH eine vollständige Erarbeitung, Planung und Realisierung von EDV-Konzepten und/oder eine individuelle Entwicklung von neuer oder Anpassung von bestehender Software (Eigensoftware) nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  2. Die Lizenzierung von durch die GONICUS GmbH entwickelter Eigensoftware bleibt einer gesonderten Vereinbarung über die Lizenzrechte vorbehalten, welche insbesondere die Benutzung und Änderung sowie die Weitergabe an Dritte regelt.
  3. Planungs- und Ausführungsfristen sind für die GONICUS GmbH grundsätzlich unverbindlich. Für die verbindliche Zusage von Planungs- und Ausführungsfristen ist Schriftform erforderlich.
  4. Für die Abnahme von Eigensoftware gelten die Ziffern VI 2 bis 4 entsprechend.

VIII. Support

  1. Nach Vereinbarung leistet die GONICUS GmbH Support. Dies ist die Beratung, Anleitung und sonstige Unterstützung bei konkreten Problemstellungen, welche sich bei der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der EDV-Systeme auf der EDV-Anlage des Vertragspartners ergeben. Soweit es technisch möglich ist, kann der Vertragspartner wählen, ob er die dazu notwendigen Eingaben und Änderungen unter Anleitung der GONICUS GmbH selbst vornimmt oder von der GONICUS GmbH vornehmen lässt. Ausgenommen sind jedoch jegliche Programmierarbeiten, die über das zur Fehlerbeseitigung und Systemerhaltung notwendige Maß hinausgehen, sowie die Entwicklung komplexer IT-Konzepte, Machbarkeitsstudien etc. (EDV-Projekte).
  2. Die GONICUS GmbH gibt keine Garantien hinsichtlich der Lösbarkeit einer Anfrage.
  3. Für Leistungen nach Ziffer VIII/1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die vereinbarten Preise entsprechend Ziffer III/1 berechnet. Die Berechnungszeit läuft mit Beginn der Fehlerdiagnose, gegebenenfalls schon mit telefonischen Hinweisen auf die Handhabung des Problems; sie endet mit der Beseitigung des Problems bzw. mit der Feststellung, dass die GONICUS GmbH, trotz aller Bemühungen im Rahmen des betriebswirtschaftlich Sinnvollen, nicht in der Lage ist, die Anfrage zu lösen.

IX. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat der GONICUS GmbH die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und seine für die Ausführung notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit zu halten und der GONICUS GmbH in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen. Er gewährt der GONICUS GmbH im Bedarfsfall auch Zutritt zu den EDV-Einheiten und Räumlichkeiten, an und in denen Arbeiten von der GONICUS GmbH auszuführen sind und benennt einen am Installationsort tätigen Mitarbeiter.
  2. Bei einer Installation gem. Ziffer VI ist es wesentliche Pflicht des Vertragspartners, im Rahmen des ihm Möglichen daran mitzuwirken, dass diese Installation durchgeführt wird. Die Mitwirkung umfasst unter anderem die Bereitstellung und Aufrüstung eines geeigneten Standortes und verbietet es, den Liefergegenstand vor der Installation zu verändern, unsachgemäß zu behandeln und außergewöhnlichen Belastungen auszusetzen.
  3. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Software und von der GONICUS GmbH gelieferte Anlagen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der Vertragspartner nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf die GONICUS GmbH davon ausgehen, dass alle Daten des Vertragspartners, mit denen sie in Berührung kommen kann, gesichert sind.
  4. Der Vertragspartner trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.

X. Gewährleistung für Hardware

  1. Die GONICUS GmbH leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Hardware-Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit dieser Hardware-Produkte mindern und die ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt die GONICUS GmbH grundsätzlich nicht.
  2. Von der GONICUS GmbH herausgegebene technische Datenspezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, dass sie ausdrücklich als solche von der GONICUS GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das gelieferte Produkt und die Verpackung unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung binnen 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Kommt der Vertragspartner der oben aufgeführten Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Meldung, Eingrenzung und Dokumentation der Fehler oder sonstigen Mängel zu treffen.
  4. Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr ab Gefahrenübergang, wenn der Vertragspartner eine juristischen Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit die GONICUS GmbH aus Gesetz zwingend haftet oder ausdrücklich eine weitergehende Haftung vereinbart wurde, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie. Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit und Schwere der Ware bleiben vorbehalten.
  5. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
  6. Wird ein System auf Wunsch des Vertragspartners nicht von der GONICUS GmbH installiert, hat der Vertragspartner im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
  7. Der Vertragspartner beachtet bei der Nutzung der Hardware und der Feststellung, Meldung und Eingrenzung von Fehlern und sonstigen Mängeln die Hinweise der GONICUS GmbH. Ansonsten entfällt die Gewährleistung, wenn das Produkt durch den Vertragspartnern oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der GONICUS GmbH bzw. denen des Herstellers entsprechen oder der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Vertragspartner einen Fehler nicht angezeigt und nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne die schriftliche Zustimmung der GONICUS GmbH technische Originalkennzeichen, Aufkleber, Seriennummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden.
  8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den gem. Ziffer III/1 vereinbarten Preisen berechnet.
  9. Die GONICUS GmbH ist im Gewährleistungsfall lediglich verpflichtet, die bei Auslieferung vorhandene Installation der Hard- und Software wiederherzustellen. Die GONICUS GmbH ist nicht verpflichtet, die Daten des Vertragspartners zu sichern und/oder wiederherzustellen, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Übernahme dieser Pflichten durch die GONICUS GmbH übernommen.

XI. Gewährleistung für Fremdsoftware

  1. Softwareprodukte sowie Betriebssysteme von Drittherstellern (Fremdsoftware) werden von der GONICUS GmbH grundsätzlich auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen dem Dritthersteller und dem Vertragspartner gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und/oder Lizenz-Vertrages weitergegeben. Für derartige Fremdsoftware leistet die GONICUS GmbH keine Gewähr.
  2. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner für nicht von der GONICUS GmbH gelieferte Softwarekopien sowie für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software-Produktbeschreibung aufweist.
  3. In den Fällen des Verkaufs von Software durch die GONICUS GmbH im eigenen Namen gelten die Regelungen unter X sinngemäß.

XII. Gewährleistung bei EDV-Projekten / Eigensoftware

  1. Die GONICUS GmbH gewährleistet, dass EDV- Konzepte und Eigensoftware gem. Ziffer VII/1, die in EDV-Projekten für den Vertragspartner individuell erarbeitet und umgesetzt werden, nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
  2. Softwaremängel sind dabei nur Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungs- und Funktionsbeschreibung abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von der GONICUS GmbH gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme.
  4. Die GONICUS GmbH gewährleistet, dass von der GONICUS GmbH gegen Entgelt entwickelte und lizenzierte Softwareprodukte (Eigensoftware) die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung für die betreffenden Eigensoftwareprodukte enthalten sind und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesehen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Ferner gewährleistet die GONICUS GmbH, dass die zur Nutzung überlassene Eigensoftware im Zeitpunkt der Lizenzerteilung frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von der GONICUS GmbH bestätigt worden.
  5. Die GONICUS GmbH gewährleistet die Kompatibilität der Eigensoftware zu der zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses vereinbarten bzw. aktuellen für den Einsatzzweck vorgesehenen EDV-Umgebung des Vertragspartners und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lizenzbestimmungen. Sollten nach Abnahme Änderungen seitens Dritter auftreten, welche die Kompatibilität dieser Software beeinträchtigen oder gegen neuere Lizenzbestimmungen verstoßen, stellt dies keinen Mangel der geschuldeten und erbrachten Leistung dar.
  6. Im Übrigen gelten die Ziffern X/2 und 3 sowie 5 bis 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

XIII. Test- und Wartungsmaterial

  1. Diagnose-Software, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von der GONICUS GmbH zum Zweck der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit den GONICUS GmbH-Produkten geliefert werden, und werden auf Wunsch von der GONICUS GmbH beim Vertragspartnern aufbewahrt; sie bleiben jedoch Eigentum der GONICUS GmbH.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GONICUS GmbH benutzen oder Dritten zugänglich machen.

XIV. Haftungsbeschränkung

  1. Wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haftet die GONICUS GmbH auch für deren leitende Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
  2. Soweit hiernach die GONICUS GmbH wegen leichter Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die GONICUS GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der dort bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. In diesen Fällen haftet die GONICUS GmbH nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  3. Die Ziffern 1 und 2 gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ferner nicht bei einer Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Die GONICUS GmbH haftet nicht für Sicherheitslücken, auch nicht für Lücken in der sicheren Übertragung von Daten, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder die Gewährleistung dieser Sicherheit Bestandteil der Leistungserbringung ist.
  5. Beruht ein Schaden auf einem Ereignis, das aus der Sphäre eines Dienstanbieters, bei dem die GONICUS GmbH Vertragspartner ist, so übernimmt die GONICUS GmbH hierfür keine Haftung.

XV. Datenschutz

  1. Die Informationen und Daten, die der Vertragspartner der GONICUS GmbH überlässt, gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, als nicht vertraulich.
  2. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihrer Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient (§ 28 Absatz 1 Nr.1 BDSG). Die GONICUS GmbH wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; besondere Arten personenbezogener Daten (§3 Absatz 9 BDSG) werden nicht erhoben oder verarbeitet.
  3. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten von der GONICUS GmbH gespeichert werden und im Rahmen des für die Vertragsabwicklung Notwendigen an von der GONICUS GmbH beauftrage Partner weitergeben werden.

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Erhält die GONICUS GmbH vom Vertragspartner vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird die GONICUS GmbH diese Unterlagen vertraulich behandeln und Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen anhalten. Entsprechendes gilt für den Vertragspartner.
  2. Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einem Vertrag mit der GONICUS GmbH bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragsparteien. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebührenansprüchen.
  3. Falls der Vertragspartner GONICUS GmbH-Produkte an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und der GONICUS GmbH auf Verlangen Auskunft erteilen, um es der GONICUS GmbH zu ermöglichen, bei gegebenem Anlass dem Empfänger wichtige Informationen über das Produkt oder die Produktsicherheit mitzuteilen.
  4. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die GONICUS GmbH. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  5. Die GONICUS GmbH behält sich Produktänderungen vor, welche die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
  6. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der GONICUS GmbH findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  7. Erfüllungsort und - sofern rechtlich zulässig - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag mit der GONICUS GmbH ist Arnsberg. Die GONICUS GmbH behält sich vor, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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